AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN KWM KUNSTSTOFF-FORMTEILE GMBH

1 ALLGEMEINES; GELTUNGSBEREICH

1.1 Anwendungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Lieferbedingungen“) finden Anwendung auf sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der KWM Kunststoff Formteile GmbH, Robert-Bosch-Straße 6, 89188 Merklingen sowie deren Rechtsnachfolger (nachfolgend zusammen „KWM“) und ihren Kunden (nachfolgend „Käufer“), die den Verkauf oder die Herstellung und den Verkauf von beweglichen Sachen oder Dienstleistungen (nachfolgend zusammen „Leistungen“) durch KWM an den Käufer zum Gegenstand haben. Die Lieferbedingungen finden nur Anwendung, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne des §14BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Geltungsbereich; Form

1.2.1

Alle Leistungen von KWM erfolgen ausschließlich aufgrund der Lieferbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die jeweils gültige Fassung der Lieferbedingungen kann unter www.kwm.de abgerufen werden oder wird von KWM auf Anfrage an den Käufer in Textform versandt.

1.2.2

Die Lieferbedingungen gelten für alle künftigen Bestellungen von und Verträge über Leistungen, auch ohne, dass KWM den Käufer im Einzelfall auf die Lieferbedingungen hinweist oder diese zwischen KWM und dem Käufer erneut ausdrücklich vereinbart werden.

1.2.3

Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, des Käufers finden keine Anwendung, auch wenn KWM ihrer Geltung im Einzelfall nicht widerspricht. Dies gilt selbst dann, wenn KWM in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Käufers Leistungen vorbehaltlos erbringt. Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn KWM ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.2.4

Sämtliche rechtserheblichen Erklärungen oder Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber KWM abzugeben sind, insbesondere auch Erklärungen und Anzeigen, die Gegenstand der Lieferbedingungen sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Wahrung der Schriftform genügen auch Telefax, E-Mail oder vergleichbare elektronische Textformen, es sei denn, die Lieferbedingungen oder eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen KWM und dem Käufer bestimmen im Einzelfall eine andere Form.

2 VERTRAGSSCHLUSS

2.1

Alle Angebote von KWM sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung von Leistungen durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. KWM ist berechtigt, die Bestellungen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei KWM anzunehmen, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt.

2.2

Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von KWM oder Erbringung der Leistungen zustande. Für den Fall, dass KWM dem Käufer ein verbindliches und zeitlich befristetes Angebot gemacht hat, kommt der Vertrag mit fristgerechter schriftlicher Annahme durch den Käufer zustande.

3 VERTRAGSINHALT

3.1

Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen KWM und dem Käufer sind die Auftragsbestätigung durch KWM und diese Lieferbedingungen. Die Auftragsbestätigung nebst Anlagen bestimmt den von KWM geschuldeten Leistungsumfang abschließend.

3.2

Ergänzungen und Abänderungen des Vertragsinhalts, einschließlich der Lieferbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3.3

Angaben von KWM zum Gegenstand der Leistungen, so insbesondere zu Gewicht, Maßen, Gebrauchswerten, Belastbarkeit, Toleranzen und technischen Daten sowie die Darstellung derselben sind nur annähernd maßgeblich, soweit KWM diese nicht ausdrücklich als verbindlich kennzeichnet oder KWM und der Käufer diese nicht schriftlich als verbindlich vereinbaren.

3.4

Ziff. 3.3 gilt entsprechend bei Mustern, Proben, Prototypen oder sonstigen Vorführungsgegenständen. Vorführungsgegenstände in diesem Sinne sind insbesondere Gegenstände, die KWM dem Käufer zum Zwecke eines bestehenden oder zu schließenden Vertrags über Leistungen zur Veranschaulichung der Form, des verwendeten Materials oder sonstiger Eigenschaften der Leistungen überlässt oder auf sonstige Weise zur Beurteilung der Eigenschaften von Leistungen wahrnehmbar macht.

3.5

Weder Angaben zum Gegenstand der Leistungen noch Eigenschaften von Vorführungsgegenständen sind von KWM garantierte Beschaffenheitsmerkmale. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet und schriftlich von KWM bestätigt werden.

3.6

KWM ist berechtigt, auch ohne vorherige Zustimmung des Käufers Änderungen an den Leistungen vorzunehmen, soweit die Verwendbarkeit der Leistungen zum vertraglich vorgesehenen Zweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

4 PREISE, ZAHLUNG; ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1 Preise

4.1.1

Sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die Preise in netto in EURO ab Werk.

4.1.2

Die Preise schließen insbesondere Steuern, Zoll- /Grenzkosten sowie andere öffentliche Abgaben, Versicherungskosten, Transport- und Verladekosten sowie Verpackungskosten nicht mit ein, sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

4.1.3

Bei einer Steigerung von Material- oder Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern oder Herstellungskosten zwischen Vertragsschluss und Auslieferung ist KWM berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend der Steigerung unter Berücksichtigung einer etwaigen Senkung der Preise anderer Kostengruppen anzuheben. Auf Verlangen wird KWM dem Käufer die preisrelevanten Faktoren und deren konkrete Erhöhung darlegen.

4.2 Zahlungsbedingungen und Verzug

4.2.1

Zahlungen sind mit Zugang der Rechnung sofort ohne jeden Abzug fällig und vom Käufer innerhalb von 10 Tagen zu zahlen, es sei denn KWM und der Käufer haben schriftlich etwas Abweichendes vereinbart. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist deren Eingang bei KWM.

4.2.2

Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Während des Verzuges hat der Käufer KWM auf den Kaufpreis Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten. KWM behält sich die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens vor.

4.2.3

KWM nimmt die Zahlung durch Scheck oder Wechsel nur erfüllungshalber an. Kosten, die mit der Zahlung durch Scheck oder Wechsel entstehen, hat der Käufer zu tragen.

4.2.4

Die Aufrechnung des Käufers mit Gegenansprüchen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5 LIEFERUNG; LIEFERZEITEN UND -FRISTEN; LIEFERVERZUG

5.1 Lieferung

5.1.1

Lieferungen erfolgen ab Werk („Ex Works“, Incoterms 2010), sofern KWM und der Käufer im Einzelfall nicht Anderes, insbesondere eine Lieferung ab Lager, vereinbart haben.

5.1.2

KWM ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Zumutbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Zwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Leistungen sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein unangemessener Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

5.1.3

KWM ist zur Lieferung der Leistungen so lange nicht verpflichtet, wie der Käufer seinen Pflichten, auch aus anderen Verträgen mit KWM, nicht vereinbarungsgemäß nachkommt, insbesondere fällige Rechnungen nicht bezahlt.

5.2 Lieferzeiten

5.1.2

Die von KWM in Aussicht gestellten Fristen und Termine für die Lieferung von Leistungen gelten nur annähernd, es sei denn, dass KWM und der Käufer eine feste Frist oder einen festen Termin ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.

5.2.2

Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Käufer KWM alle für die Durchführung des Vertrages notwendigen Informationen mitgeteilt und sämtliche ihm obliegenden Mitwirkungs- und Durchführungshandlungen vorgenommen hat.

5.2.3

Sofern Versendung der Leistungen vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe der Leistungen an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen mit dem Transport beauftragten Dritten.

5.3 Lieferverzug

5.3.1

Im Falle von Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare und außerhalb des Einflussbereiches von KWM liegende Ereignisse, so insbesondere Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen oder behördliche Maßnahmen, verursacht wurden, verlängern sich die Lieferfristen oder -termine von KWM um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

5.3.2

Soweit KWM die Lieferung der Leistungen aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 5.3.1 nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum wesentlich erschwert ist, ist KWM zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Gleiche gilt für den Käufer, wenn ihm die Abnahme der Leistungen infolge der Verzögerung durch diese Ereignisse nicht zugemutet werden kann.

6 ERFÜLLUNGSORT; VERSAND; VERPACKUNG; GEFAHRÜBERGANG; (ABNAHME); ANNAHMEVERZUG

6.1

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Merklingen, es sei denn, KWM und der Käufer haben im Einzelfall schriftlich etwas Abweichendes vereinbart.

6.2

Versendet KWM auf Wunsch des Käufers die Leistungen an einen anderen Ort, so erfolgt der Versand von einem in der Auftragsbestätigung oder im Angebot von KWM genannten Ort.

6.3

Die Versandart, die Verpackung sowie das verwendete Verpackungsmaterial unterliegen dem pflichtgemäßen Ermessen von KWM.

6.4

Von KWM für den Versand gestellte Paletten, Behälter und andere Mehrwegverpackungen bleiben das Eigentum von KWM und sind vom Käufer unverzüglich nach Lieferung der Leistungen auf seine Kosten an die Lieferstelle nach Ziffer 6.2 zurückzusenden. Einwegverpackungen werden dem Käufer zu Selbstkosten berechnet und nicht zurück genommen.

6.5

Versendet KWM die Leistungen auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung der Leistungen mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zum Transport beauftragten Dritten auf den Käufer über. Als Übergabe gilt bereits der Beginn des Verladevorganges.

6.6

Verzögert sich die Übergabe der Leistungen infolge eines Umstandes, der im Einflussbereich des Käufers liegt, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem KWM zur Lieferung der Leistungen bereit ist und dies dem Käufer angezeigt hat.

6.7

Wird eine Lieferung auf Wunsch des Käufers oder aufgrund von Ereignissen aus dem Einflussbereich des Käufers verzögert, so ist KWM berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat der Verzögerung, in Rechnung zu stellen.

7 SACHMÄNGEL

7.1

Sachmängelansprüche des Käufers wegen von KWM gelieferter Leistungen setzen voraus, dass der Käufer seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist. Erkennbare Qualitäts- und Mengenabweichungen muss der Käufer gegenüber KWM unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Eingang der Leistungen, schriftlich rügen.

7.2

Geringfügige Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit, die die Verwendung der Leistungen durch den Käufer zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen, begründen keinen Mangel der Leistungen.

7.3

Die Gewährleistungsfrist für die von KWM erbrachten Leistungen beträgt 12 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrübergang.

7.4

Die Gewährleistungspflicht von KWM ist auf die Nachbesserung eines Mangels innerhalb einer angemessenen Frist beschränkt. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.

7.5

Dem Käufer wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Fehlschlagen im Sinne der Lieferbedingungen liegt insbesondere vor, wenn die Nachbesserung unmöglich ist, wenn sie seitens KWM ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unzumutbar verzögert wird oder wenn sie dem Käufer wegen der Häufung der Mängel nicht zuzumuten ist.

8 EIGENTUMSVORBEHALT

8.1 Begründung und Reichweite

8.1.1

Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag oder einer anderen Geschäftsbeziehung zwischen KWM und dem Käufer, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, behält sich KWM das Eigentum an den gelieferten Leistungen vor. Dies gilt selbst dann, wenn der Käufer auf besonders bezeichnete Forderungen von KWM leistet.

8.1.2

Die von KWM unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Leistungen (die „Vorbehaltsware“) dürfen vor vollständiger Bezahlung im Sinne vorstehender Ziffer 8.1.1 weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.

8.1.3

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu verkaufen, zu verarbeiten, zu vermischen oder mit anderen Sachen zu verbinden. KWM kann diese Berechtigung gegenüber dem Käufer jederzeit und ohne Begründung schriftlich widerrufen.

8.1.4

m Falle der Weiterverarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen Sachen erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. KWM gilt hierbei als Hersteller. Wird die Vorbehaltsware mit Sachen weiterverarbeitet, vermischt oder verbunden, die nicht im Eigentum von KWM stehen, so erwirbt KWM Miteigentum an dem entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung.

8.1.5

Im Falle des Weiterverkaufs der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt die Entgeltforderungen gegen seine Abnehmer aus dem Verkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen, insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sicherungshalber in vollem Umfang an KWM ab. KWM nimmt diese Abtretungen an.

8.1.6

Der Käufer ist berechtigt, die an KWM abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung und im eigenen Namen für KWM einziehen, solange KWM die Berechtigung nicht widerruft. Das Recht von KWM, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. KWM wird die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer hat jedoch auf Verlangen von KWM schriftlich den jeweiligen Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesem die Abtretung anzuzeigen. Das Recht von KWM die Abtretung gegenüber dem Schuldner selbst anzuzeigen, bleibt unberührt.

8.1.7

KWM wird die sicherungshalber durch den Käufer abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf insoweit freigeben, als der zu realisierende Wert der abgetretenen Forderungen die offenen Forderungen von KWM gegen den Käufer um mehr als 10% übersteigt. In diesem Fall ist KWM berechtigt, die freizugebende Forderung frei zu wählen.

8.2 Sorgfaltspflicht; Herausgabe

8.2.1

Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Dies beinhaltet insbesondere, dass der Käufer die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichert.

8.2.2

Erfüllt der Käufer seine vertraglichen Pflichten nicht, kommt er insbesondere mit der Zahlung des fälligen Kaufpreises in Verzug, so kann KWM nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten Frist zur Leistung und ihm gegenüber erklärtem Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware herausverlangen.

8.2.3

Der ausdrücklichen Erklärung eines Rücktritts vom Vertrag steht es gleich, wenn KWM die Vorbehaltsware zurücknimmt. Die für die Rücknahme anfallenden Kosten hat der Käufer zu tragen. Ferner stellt auch die Pfändung der Vorbehaltsware durch KWM eine Erklärung des Rücktritts vom Vertrag dar.

8.3 Zwangsvollstreckung

Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf das Eigentum von KWM hinweisen und KWM unverzüglich schriftlich benachrichtigen. In diesem Zusammenhang ist der Käufer verpflichtet, KWM zusammen mit der Benachrichtigung sämtliche erforderlichen Informationen zu übermitteln, damit KWM ihre Eigentumsrechte gegenüber dem Dritten durchsetzen kann. Sofern der Dritte die KWM in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.

9 HAFTUNG

9.1

KWM haftet uneingeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (ProdHG) sowie bei sonstigen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.

9.2

Bei durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet KWM nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf, insbesondere also die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Lieferung, die Freiheit von Mängeln sowie die Gebrauchstauglichkeit der Leistungen.

9.3

Im Falle einer Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung von KWM auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

9.4

Eine darüberhinausgehende Haftung von KWM auf Schadensersatz ist, unbeschadet der Regelungen der Ziffer 7, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

10 WERKZEUGE;SCHUTZRECHTE

10.1

Sofern KWM und der Käufer nichts Abweichendes schriftlich vereinbart haben, verbleiben das Eigentum und sämtliche gewerblichen Schutzrechte an den für die Herstellung der Leistungen entworfenen und verwendeten Formen und Werkzeuge bei KWM. Dies gilt auch für alle Abbildungen, Entwürfe, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstigen technischen Unterlagen, die KWM dem Käufer im Zusammenhang mit der Herstellung und Erbringung der Leistungen zugänglich macht.

10.2

Technische Unterlagen im Sinne der vorstehenden Ziffer 10.1 darf der Käufer Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung von KWM zugänglich machen. Auf Verlangen von KWM hat der Käufer sämtliche technische Unterlagen sowie hiervon gefertigte Kopien an KWM herauszugeben oder zu vernichten. Im Falle der Vernichtung hat der Käufer diese KWM nachzuweisen.

10.3

Sollen die von KWM oder einem von KWM beauftragten Dritten hergestellten Formen und Werkzeuge Eigentum des Käufers werden, so findet Ziffer 8 der Lieferbedingungen entsprechende Anwendung.

10.4

Erfolgt die Herstellung der Leistungen auf der Grundlage von Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen Kalkulationen oder sonstigen technischen Unterlagen, die seitens des Käufers KWM zur Verfügung gestellt wurden, oder auf mittels käufereigener Formen und Werkzeuge, so haftet KWM für die Richtigkeit der technischen Unterlagen und Werkzeuge nicht.

10.5

KWM wird im Fall der vorstehenden Ziffer 10.4 die käufereigenen Formen und Werkzeuge auf Verlangen und auf Kosten des Käufers ausreichend gegen Schäden versichern.

11 DATENSCHUTZ

11.1

KWM verarbeitet Personenbezogene Daten des Kunden, zweckgebunden und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

11.2

Die zum Zwecke der Bestellung von Waren und Anfragen angegebenen persönlichen Daten (wie zum Beispiel Name, Anschrift, Kontaktdaten, E-Mail Adressdaten etc.) werden vom Käufer zur Erfüllung und Abwicklung des Vertrags verwendet.

Diese Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, die nicht am Bestell-, Auslieferungs- und Zahlungsvorgang beteiligt sind.

11.3

Der Kunde hat das Recht, auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die personenbezogenen Daten zu erhalten, die von KWM über ihn gespeichert wurden. Zusätzlich hat er das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Sperrung und Löschung seiner personenbezogenen Daten, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.

11.4

Weitere Informationen über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der erforderlichen personenbezogenen Daten durch KWM finden sich in der Datenschutzrichtline von KWM zu finden auf der Website (www.kwm.de). Auf Nachfrage kann dieses Dokument auch schriftlich zugestellt werden.

11.5

KWM setzt technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um Ihre durch uns zu verwalteten Daten vor willkürlichen Manipulationen, Verluste, Zerstörungen oder Zugriffe von Dritte zu schützen. Die Sicherheitsmaßnahmen werden stets entsprechend der neuesten Entwicklung verbessert.

11.6

Sollten Sie Fragen zur Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten haben, sowie Auskunft zu Ihren personenbezogenen Daten und Änderungen benötigen wenden Sie sich direkt an unsere Datenschutzbeauftrage.

12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12.1

Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so ist das zuständige Gericht für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung das Landgericht Ulm.

12.2

Die Geschäftsbeziehungen zwischen KWM und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.